NLFY Allgemeine Vertriebspartnerbedingungen

Allgemeine Vertriebspartnerbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertriebspartnervertrages zwischen der NLFY GmbH, Rosenweg 1, 69181 Leimen, vertreten durch deren Geschäftsführern Herrn Horst Mettjes, Günther Luitz, Jörg Günther geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: NLFY) und dem unabhängigen und selbständigen Vertragspartner (im Folgenden: Vertriebspartner).

(2) NLFY erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand und -abschluss des Vertriebspartnervertrages

(1) NLFY ist ein Unternehmen, das in Deutschland und anderen Staaten über ein Vertriebspartnernetzwerk hochwertiges Gold und andere hochwertige Edelmetalle ebenso wie Edelmetall-Abo für den Erwerb von Gold und anderen hochwertigen Edelmetallen (künftig: Waren) vertreibt. Der Vertriebspartner soll für NLFY Waren vermitteln. Für seine Tätigkeit erhält der Vertriebspartner eine entsprechende Verkaufsprovision. Für die vorgenannte Tätigkeit ist es nicht erforderlich, andere Vertriebspartner zu werben.

(2) Neben der unter (1) beschriebenen Tätigkeit, ist der Vertriebspartner berechtigt, weitere Vertriebspartner für den Vertrieb von Waren zu gewinnen, sofern er die entsprechenden, in dem jeweils geltenden Vergütungsplan (Marketingplan) geregelten Voraussetzungen erfüllt, um werbender Vertriebspartner zu werden. Für die Betreuung und Pflege der vermittelten Vertriebspartner (Downline) erhält der werbende Vertriebspartner eine entsprechende monatliche Betreuungsprovision, sofern er die erforderliche Qualifikation erreicht. Die Höhe der Provision ebenso wie die erforderliche Qualifikation richten sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Netto-Vergütungswerten und dem jeweils geltenden Vergütungsplan (Marketingplan).

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss

(1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder mit natürlichen Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich. Pro natürlicher Person, Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) und juristischer Person (z.B. AG, GmbH, Ltd.,) wird nur ein Geschäftspartnerantrag akzeptiert.

(2) Sofern eine juristische Person einen Vertriebspartnerantrag einreicht, ist der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter müssen unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber NLFY jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der juristischen Person.

(3) Bei Personengesellschaften (GBR, OHG, KG usw.) sind  - sofern vorhanden - ebenfalls der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Es müssen alle Gesellschafter namentlich genannt werden. Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Alle Gesellschafter müssen unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber NLFY jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Personengesellschaft.

(4) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.

(5) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, den Vertriebspartnerantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und das Original an NLFY zu senden. Zudem akzeptiert der Vertriebspartner mit gesonderter Unterschrift auf dem Antragsformular diese Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen als zur Kenntnis genommen. Alternativ ist ferner eine Online-Registrierung möglich. Auch insoweit sind die Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen durch "Häkchensetzen" zu akzeptieren. Änderungen der personen- oder unternehmensbezogenen Daten des Vertriebspartners sind NLFY unverzüglich schriftlich per E-Mail an die E-Mail-Adresse info@nlfy.eu zu melden. NLFY behält sich im Einzelfall vor, weitere Informationen von dem Vertriebspartner einzuholen.

(6) NLFY behält sich das Recht vor, Vertriebspartneranträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen.

(7) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (4) und (6) geregelten Pflichten, ist die NLFY ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Vertriebspartnervertrag fristlos zu kündigen und gegebenenfalls ausbezahlten Provisionen zurückzufordern. Zudem behält sich die NLFY für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

§ 4 Pflichten des Vertriebspartners

(1) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

(2) Dem Vertriebspartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxen oder Webe-SMS (Spam). Der Missbrauch oder die Vornahme rechtswidriger Handlungen, wie z.B. die Verwendung ungenehmigter oder unlauterer Werbung ist untersagt. Dem Vertriebspartner ist es insbesondere nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über NLFY-Produkte oder das Vertriebssystem zu machen. Dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt, Werbung über Verdienstmöglichkeiten oder Angaben zu seinen Provisionen gegenüber Dritten, insbesondere im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen zu machen.

(3) Der Vertriebspartner handelt als selbständiger Unternehmer. Er ist kein Arbeitnehmer oder Handelsvertreter, sondern Vertriebspartner, nämlich Vermittler, so dass keine Umsatzvorgaben oder Lieferpflichten bestehen.

(4) Der Vertriebspartner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich,  eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Vertriebspartner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für NLFY erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz zu versteuern. NLFY behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. einzufordern, die ihr durch Nichtanmeldung des Gewerbes erwachsen, außer der Vertriebspartner hat die Nichtanmeldung nicht zu vertreten.

(5) Dem Vertriebspartner ist es untersagt, zusätzliche Wettbewerbsprodukte (Waren) zu  bewerben und/oder zu vertreiben. Dem Vertriebspartner ist ebenfalls nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Firmen an andere NLFY Vertriebspartner zu vertreiben. Soweit der Vertriebspartner gleichzeitig für mehrere Unternehmen, die nicht Wettbewerber sind, tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit für das andere Unternehmen geschieht Außerdem ist es dem Vertriebspartner untersagt, andere NLFY Vertriebspartner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben. Dem Vertriebspartner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Vertriebspartnervertrages gegen andere Vertriebspartner oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.

(6) Des Weiteren ist das Crosslinesponsoring und auch der Versuch dessen innerhalb des Unternehmens untersagt. Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder Personalgesellschaft, die/das bereits Vertriebspartner bei NLFY in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 6 Monate einen Vertriebspartnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesell-schaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen.

(7) Der Vertriebspartner hat absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse von NLFY und über ihre Struktur zu wahren. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Vertriebspartnervertrages fort.

(8) NLFY stellt für jeden Markt (Land) rechtlich geprüfte Marketing- und Verkaufsunterlagen zur Verfügung. Dies schützt den Vertriebspartner vor Abmahnungen und gibt ihm Sicherheit. Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Verkaufsunterlagen, eigener Produktbroschüren oder sonstiger selbständig erstellter Medien und Werbemittel ist nur nach vorheriger, stets widerruflicher schriftlicher Genehmigung durch NLFY gestattet. Die Bewerbung von NLFY-Produkten über das Internet ist ausschließlich über die offiziellen Seiten von NLFY erlaubt. Für den Fall, dass der Vertriebspartner die Waren von NLFY in anderen Internet-Medien, wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook), Online Blogs oder Chatrooms bewirbt, darf es stets nur die offiziellen NLFY-Werbeaussagen verwenden und an keiner Stelle Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei NLFY machen. Es ist den Vertriebspartnern stets untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere Vertriebspartner von NLFY zu verkaufen oder sonst zu vertreiben.

(9) Die Waren von NLFY dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich bei Homepartys von den Vertriebspartnern vorgestellt und verkauft werden. Die Waren dürfen von dem Vertriebspartner ferner nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von NLFY auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden. Einschränkung hierbei ist, dass der Vertriebspartner auf dieser Messe keine Produkte von Mitbewerbern anbieten darf. Die Produkte von NLFY dürfen im Übrigen in Gastronomiebetrieben und sonstigen Ladengeschäften wie z.B. Supermärkten oder Tankstellen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch NLFY vertrieben werden.

(10) Die Waren dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NLFY auf Versteigerungen, öffentlichen und privaten Flohmärkten, Tauschbörsen, Kaufhäusern, Internetmärkten, wie z.B. eBay, Amazon oder auf vergleichbaren Verkaufsplätzen angeboten werden.

(11) Der Vertriebspartner darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass er im Auftrag oder im Namen von NLFY handelt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich als unabhängiger NLFY-Vertriebspartner vorzustellen. Internet-Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz "Unabhängiger NLFY-Vertriebspartner" aufweisen. Dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt, im Namen der NLFY für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, sonstige Verträge abzuschließen oder sonst verpflichtende Willenserklärungen abzugeben.

(12) Sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien sind vom Vertriebspartner verantwortlich zu übernehmen.

(13) Der Vertriebspartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonstwie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten oder solche negativen, herabwertenden oder sonstwie gesetzeswidrigen Bewertungen zur Abwerbung von Vertriebspartnern anderer Unternehmen einzusetzen.

(14) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien etc. (einschließlich der Lichtbilder) von NLFY sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen von dem Vertriebspartner ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der NLFY weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden.

(15) Auch die Verwendung des Namens, der Marken, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen (künftig Kennzeichen) von NLFY ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung erlaubt. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains, die ein Kennzeichen von NLFY in jeglicher Schreibweise enthalten. NLFY kann verlangen, dass Internetdomains, die ein Kennzeichen von NLFY verwenden und deren Verwendung nicht von NLFY schriftlich genehmigt worden ist, gelöscht werden und/oder an NLFY übertragen werden. Die Übernahmekosten für die Domain werden von NLFY für den Fall der Übernahme übernommen.

(16) Eine natürliche Person, ebenso wie eine juristische Person, ist nur zum Erwerb einer Position im Karriereplan berechtigt.

(17) Ein Vertriebspartner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut durch einen anderen Sponsor bei NLFY registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch NLFY für die alte Position des Vertriebspartners mindestens 6 Monate zurückliegt und der kündigende Vertriebspartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für NLFY verrichtet hat.

(18) Dem Vertriebspartner ist es nicht erlaubt, auf Presseanfragen über NLFY, deren Produkte, dem NLFY-Marketingplan oder sonstige NLFY-Leistungen zu antworten. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an NLFY weiterzuleiten.

(19) Der Vertriebspartner darf nur in solchen Staaten Waren für NLFY vertreiben oder neue Vertriebspartner gewinnen, die offiziell von NLFY eröffnet wurden.

(20) Der Vertriebspartner, der zugleich Sponsor ist, ist verpflichtet, seine Downline zu unterstützen. Beispielhaft aber nicht abschließend soll der Sponsor seine Downline in die Verkaufstechniken und die Waren einweisen, die Rechte und Pflichten erläutern, den Marketingplan erläutern und Trainingmaßnahmen durchführen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erhält der Sponsor nicht, da er an dem Erfolg seiner Downline durch eine entsprechende Verprovisionierung beteiligt ist.

§ 5 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung

(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 4 geregelten Pflichten des Vertriebspartners erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch die NLFY unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung.

(2) Kommt es nach Ablauf der Frist im Sinne des Absatzes (1) erneut zu demselben oder einem ähnlichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen von NLFY gestellt wird und im Streitfall durch das zuständige Landgericht zu überprüfen ist, fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Vertriebspartner zu ersetzen verpflichtet ist.

(3) Der Vertriebspartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die NLFY durch eine Pflichtverletzung im Sinne des § 4 entstehen, außer der Vertriebspartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(4) Der Vertriebspartner stellt NLFY für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in § 4 geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Vertriebspartners gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung der NLFY von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Vertriebspartner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die NLFY in diesem Zusammenhang entstehen.

§ 6 Vertriebspartnerschutz / Kein Gebietsschutz

(1) Jenem aktiven Vertriebspartner, der einen neuen Vertriebspartner erstmals bei NLFY gemeldet hat, wird der Neue in seine Struktur zugewiesen (Vertriebspartnerschutz), wobei das Datum des Eingangs des Registrierungsantrages bei NLFY für die Zuteilung gilt. Sofern zwei Vertriebspartner denselben neuen Vertriebspartner als für sich gesponsert melden, bestimmt der neue Vertriebspartner seinen Sponsor.

(2) Der meldende Vertriebspartner ist verpflichtet, die Daten des gesponserten Vertriebspartners ordnungsgemäß und vollständig zu übermitteln. NLFY ist berechtigt, Namen und Adressen eines gesponserten Vertriebspartners aus ihrem System zu löschen, wenn Postsendungen und Anschreiben mit den Vermerken "verzogen", "verstorben", "nicht angenommen", "unbekannt" oder ähnlich. retourniert werden und der meldende Vertriebspartner nicht innerhalb einer angemessenen Frist die fehlerhaften Daten berichtigt. Sofern NLFY durch die nicht zustellbaren Postsendungen und Pakete Kosten entstehen, ist sie berechtigt, die Kosten von dem meldenden Vertriebspartner zurückzufordern, außer er hat die fehlerhafte Zustellung nicht zu vertreten.

(3) Dem Vertriebspartner steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.

§ 7 Freiwillige Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung zum Abschluss des Vertriebspartnervertrages innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung durch Übergabe und/oder Kenntnisnahme dieser NLFY Allgemeine Vertriebspartnerbedingungen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

NLFY GmbH, Rosenweg 1, 69181 Leimen, E-Mail: info@nlfy.eu

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Das Widerrufsrecht des Vertriebspartners erlischt vorzeitig, wenn hinsichtlich des Vertriebspartnervertrages von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Vertriebspartners mit der Erfüllung begonnen wird, bevor der Vertriebspartner sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Ende der Widerrufsbelehrung

§ 8 Werbemittel, Zuwendungen, Datenverarbeitung

(1) Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen der NLFY können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

(2) Die Verarbeitung von Daten für den Vertriebspartner durch die NLFY ist kostenlos.

§ 9 Zahlungsbedingungen / Provisionszahlungsmodalitäten / Abtretungsverbot

(1) NLFY behält sich vor, den Vertriebspartner vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen zum Nachweis seiner Steuernummer und der Gewerbeanmeldung aufzufordern.

(2) Sofern eine juristische Person oder Personengesellschaft einen Vertriebspartnerantrag einreicht, sind vor der erstmaligen Auszahlung zusätzlich zu den Anforderungen unter (1) eine Kopie des entsprechenden Handelsregisterauszuges über die Registrierung, die Rücksendung des ausgefüllten Unternehmensantragsfomulars ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer vorzulegen. Ferner müssen alle Gesellschafter namentlich genannt werden und mindestens 18 Jahre alt sind.

(3) Provisionen und Entgelte für Lieferungen von Waren des Vertriebspartners können nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen lauten. Auszahlungen auf fremde Konten können nicht vorgenommen werden.

(4) Sämtliche Provisionszahlungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, und basieren auf dem jeweiligen Netto - Vergütungswert.

(5) NLFY ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist die NLFY zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle erforderlichen Dokumente [siehe unter (1) bis (2)] vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der NLFY, gilt als vereinbart, dass dem Vertriebspartner kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.

(6) NLFY ist berechtigt, Forderungen, die der NLFY gegen den Vertriebspartner zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Sofern ein bereits verprovisionierter Warenkauf eines Kunden rückabgewickelt wird, so ist die bereits geleistete Provision zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolgt in dem Monat der Rückabwicklung des Kaufs mit dem Kunden gegebenenfalls durch Verrechnung mit bestehenden Provisionsansprüchen oder Abzüge der erlangten Qualifikationspunkte ebenfalls mit Auswirkung auf den Welttopf.

(7) Der Vertriebspartner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(8) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen von Vertriebspartnern aus Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet.

(9) Fehlerhafte Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlungen sind NLFY binnen 60 Tagen nach der fehlerhaften Zahlung mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlungen als genehmigt.

(10) Provisionsansprüche unterhalb einer Mindestauszahlungshöhe von 10,00 € werden nicht ausgezahlt. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei NLFY für den Vertriebspartner geführten Geschäftskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den Vertriebspartner ausgezahlt.

§ 10 Sperrung des Vertriebspartners

(1) Für den Fall, dass der Vertriebspartner nicht innerhalb von vier Wochen seit Registrierung und Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Provisionen alle notwendigen Unterlagen erbringt, steht der NLFY die vorübergehende Sperrung des Vertriebspartners innerhalb des Vertriebssystems bis zum Zeitpunkt der Erbringung der gesetzlich erforderlichen Unterlagen zu. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Vertriebspartner nicht zur Kündigung und verursacht genauso wenig eine Rückzahlung der bereits bezahlten ersten Startbestellung, außer der Vertriebspartner hat die Sperrung nicht zu vertreten.

(2) Provisionsansprüche, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden innerhalb der NLFY als Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. Provisionsansprüche unter 10,00 € werden nicht ausgekehrt, sondern als Guthaben geführt und in dem Monat, in dem die Auszahlungsgrenze erreicht wird, ausgekehrt.

(3) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich NLFY das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. NLFY behält sich insbesondere vor, den Zugang des Vertriebspartners ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Vertriebspartner gegen die in den § 3, § 4 und § 13 (2) genannten Pflichten oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt und der Vertriebspartner die entsprechende Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung der NLFY nicht innerhalb der in § 5 genannten Frist beseitigt. Bei einem Verstoß gegen die in § 13 (2) geregelten Pflichten ist NLFY ohne vorherige Abmahnung zur Sperrung berechtigt.

§ 11 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung /Tod eine Vertriebspartners

(1) Der Vertriebspartnervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann jederzeit von jeder Partei unter Einhaltung der Schriftform innerhalb zwei Wochen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(2) Der Vertriebspartnervertrag endet spätestens mit dem Tode des Vertriebspartners. Der Vertriebspartnervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vererbt werden. Mit dem/den Erben muss grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten, dann ein neuer Vertriebspartnervertrag geschlossen werden, durch den er in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Sofern es ein Testament über die Vererbung der Vertriebspartnervertrages gibt, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Nach ungenutztem Verstreichen der Sechs-Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf NLFY über. Ausnahmsweise verlängert sich die Sechs-Monats-Frist um eine angemessene Länge, sofern sie im Einzelfall unverhältnismäßig kurz für den/die Erben ist.

(3) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in Absatz (1) behält sich NLFY das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen eine der in § 3, § 4 und § 14 (2) geregelten Pflichten vor, sofern der Vertriebspartner seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 5 nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in § 14 (2) geregelten Pflichten ist NLFY ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.

(4) Domains, die den Namen "NLFY" oder eine Marke oder einen Werktitel von NLFY in identischer oder ähnlicher Schreibweise beinhalten, dürfen nach Beendigung des Vertrages nicht mehr genutzt werden und sind an die NLFY gegen Übernahme der Kosten der Übertragung der Domain herauszugeben.

(5) Nach der Beendigung eines Vertrages ist ein erneuter Vertragsschluss erst nach Ablauf einer Frist von mindestens 6 Monaten möglich.

(6) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Vertriebspartner kein Recht auf Provisionierung ebenso wie insbesondere kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Vertriebspartner kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

§ 12 Haftungsausschluss

(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet NLFY lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die NLFY, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung ist außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der NLFY, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(3) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die NLFY nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der NLFY, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Gespeicherte Inhalte der Vertriebspartner sind für NLFY fremde Informationen im Sinne des TMG.

(4) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 13 Übertragung des Geschäftsbetriebs / Übertragung der gesponserten Struktur auf Dritte / Anteilsübertragung bei juristischer Person oder Personengesellschaft

(1) NLFY ist jederzeit berechtigt, ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern sich der Rechtsnachfolger an die gesetzlichen Vorschriften, wie auch die geltenden Verträge hält.

(2) Der Vertriebspartner ist zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch NLFY und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten, wie auch der Vorlage des Vertriebspartnerantrages des Dritten an NLFY berechtigt, sofern nicht NLFY von ihrem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht Vertriebspartner bei NLFY sind. Für Vertriebspartner der NLFY hingegen ist eine Übertragung oder ein Kauf einer Vertriebsstruktur nicht erlaubt. Die Zustimmung kann durch NLFY, sofern sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, im Übrigen nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, NLFY die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur schriftlich anzuzeigen. NLFY hat nach Eingang der schriftlichen Anzeigen einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Geschieht dies nicht, so ist die Übertragung zulässig, außer es stehen anderweitige wichtige Gründe entgegen. Ein Verkauf ist nur im ungekündigten Verhältnis möglich. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertriebspartner- und Lieferbedingungen Deutschland von NLFY entfällt das Recht des Vertriebspartners zum Verkauf der eigenen Vertriebsorganisation ebenso wie für den Fall, dass der verkaufende Vertriebspartner NLFY noch Geld schuldet.

(3) Sofern als Vertriebspartner eine juristische Person oder Personengesellschaft registriert ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der Voraussetzungen dieses Vertrages, insbesondere unter Beachtung der Maßgabe der Voraussetzungen des § 3 (1) zulässig.

(4) Sofern eine neue als Vertriebspartner registrierte juristische Person oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies möglich, sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, der/die die Vertriebspartnerschaft beantragt hat/haben, ebenfalls als Gesellschafter verbleibt/verbleiben. Sofern ein Gesellschafter aus der als Vertriebspartner registrierten juristischen Person oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder seine Anteile auf Dritte übertragen möchte, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunden zulässig. NLFY erhebt für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 €. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, so behält NLFY sich die Kündigung des Vertrages der als Vertriebspartner registrierten juristischen Person oder Personengesellschaft vor

§ 14 Trennung/Scheidung

Für den Fall, dass ein als Ehepaar, Lebensgemeinschaft, juristische Person oder Personengesellschaft registrierter Vertriebspartner seine Gesellschaft intern beendet, gilt, dass auch nach der Trennung, Scheidung, Auflösung oder sonstigen Beendigung der vorgenannten Gesellschaft nur eine Vertriebspartnerposition verbleibt. Die sich trennenden Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Mitglied /Gesellschafter die Vertriebspartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies NLFY schriftlich anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Vertriebspartnerschaft bei NLFY behält sich NLFY das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Vertriebspartners führt, zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertriebspartner- und Lieferbedingungen Deutschland, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.

§ 15 Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren für beide Parteien binnen 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder zum Zeitpunkt des Entstehens des Schadens oder der Erkennbarkeit des Schadens.

§ 16 Datenschutz

(1) Nachfolgend ist die Datenschutzerklärung von NLFY  zu finden.

(2) Durch das Ausfüllen und Übermitteln eines Formulars zu Bestellzwecken oder zu Zwecken der Erlangung der Vertriebspartnerschaft übermittelt der Vertriebspartner personenbezogene Daten an NLFY.
 
(3) NLFY verwendet die von dem Vertriebspartner übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts zum Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrages. Insoweit erhebt, speichert und verarbeitet NLFY ausschließlich durch den Vertriebspartner im Rahmen seiner Angaben in dem Formular zur Verfügung gestellte Daten und erstellt insbesondere keine Nutzerverhaltensprofile.

(4) Zu dem Zweck der Vertragserfüllung, nämlich z.B. zur Auslieferung oder zur Abrechnung, werden die personenbezogenen Daten des Vertriebspartners z.B. an den Spediteur oder  die Buchhaltung weitergeleitet, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Diese Dritten sind ebenfalls verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Vertriebspartners ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts zu verwenden.
 
(5) Der Vertriebspartner ist unter der E-Mail Adresse info@nlfy.eu jederzeit berechtigt, soweit zulässig die Änderung, Sperrung oder Löschung seiner Daten zu verlangen und der Nutzung seiner Daten zu Zwecken der Informationsübermittlung von NLFY  zu widersprechen.
 
(6) Über die vorgenannte Datenschutzerklärung hinaus werden sämtliche an NLFY übermittelten personenbezogenen Daten des Vertriebspartners ohne dessen gesonderte schriftliche Einwilligung nicht an Dritte zugänglich gemacht, es sei denn, dass dieses aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erfolgen muss.
 
(7) Mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages, wozu neben der Kündigung auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Entgelte gehört, werden die Daten des Vertriebspartners, die aus rechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung in eine weitere Verwendung erteilt wurde, gesperrt. Diese Daten stehen einer weiteren Verwendung nicht mehr zur Verfügung.

(8) Sofern der Vertriebspartner weitere Informationen über die Speicherung seiner personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung der Daten des Interessenten gewünscht wird, steht ein Support unter der in Absatz (5) genannten E-Mail-Adresse zur Verfügung.

§ 17 Einbeziehung des Marketingplanes

(1) Der Marketingplan und die darin enthaltenen Richtlinien und Vergütungswerte sind ebenfalls Bestandteil des Vertriebspartnervertrages. Der Vertriebspartner muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.

(2) Mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular versichert der Vertriebspartner zugleich, dass er den Marketingplan zur Kenntnis genommen hat und mit den Vorgaben einverstanden ist.

(3) NLFY ist zu einer Änderung des Marketingplans zu jeder Zeit berechtigt. Die NLFY wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Vertriebspartner hat das Recht, sofern er nicht mit den Änderungen einverstanden ist, seinen Vertrag nach der Ankündigung bis zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Sofern er seinen Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht kündigt, nimmt der Vertriebspartner die Änderung automatisch an.

§ 18 Einwilligung zur Verwendung von fotografischen und audiovisuellen Material

Der Vertriebspartner gewährt NLFY unentgeltlich das Recht, fotografisches und/oder audiovisuelles Material mit seinem Bildnis, seinen Stimmaufzeichnungen oder Aussagen und Zitaten von ihm im Rahmen seiner Funktion als Vertriebspartner zu erfassen bzw. durchzuführen. Insoweit willigt der Vertriebspartner durch die Unterzeichnung des Vertriebspartnerantrages und die Übergabe dieser Allgemeinen Geschäftspartner-bedingungen ausdrücklich in eine Veröffentlichung, Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung seiner Zitate, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ein.
 
§ 19 Auszeichnungen, Ehrungen und sonstige Anerkennungen

NLFY vergibt im Rahmen seines üblichen Geschäftsablaufs regelmäßig Auszeichnungen, Ehrungen und sonstige Anerkennungen für verdiente Vertriebspartner. Sofern anstelle einer natürlichen Person nachträglich unter Maßgabe des § 3 (1) eine juristische Person oder Personengesellschaft bei NLFY registriert wurde, sind die juristische Person oder Personengesellschaft nicht zur Entgegennahme der Auszeichnungen, Ehrungen und sonstige Anerkennungen berechtigt. Vielmehr tritt anstelle der juristischen Person oder Personengesellschaft der Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer, der sich ursprünglich bei NLFY registriert hat und erhält die Auszeichnungen, Ehrungen und sonstige Anerkennungen.

§ 20 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Sofern der Vertriebspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort Sitz von NLFY.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) NLFY ist zu einer Änderung der Allgemeinen Vertriebspartner- und Lieferbedingungen zu jeder Zeit berechtigt. Die NLFY wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Vertriebspartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Im Falle des Widerspruchs ist NLFY berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.

Stand der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen: 06.02.2013